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Generelle Informationen

Alle Gemeinderesultate von kantonalen und eidgenössischen Abstimmungen sind nur Teilresultate. Die gesamten Resultate von kantonalen Abstimmungen und Wahlen finden Sie auf der Homepage des Kantons

Vorläufige Abstimmungsergebnisse dürfen gemäss der Verordnung über die politischen Rechte (VPR, SR 161.11) nicht vor 12.00 Uhr des Abstimmungstages öffentlich bekannt gegeben werden. Dies betrifft sowohl die Publikation der Ergebnisse hier auf der Homepage als auch die Aushänge im Dorf (Gemeindehaus und Kirche). Besten Dank für Ihr Verständnis.

Kontakt

Barbara Kastenholz,  barbara.kastenholz@sarmenstorf.ch

Urne Öffnungszeiten

Sonntag, 9.00 bis 9.30 Uhr im Gemeindehaus Sarmenstorf, Schilligasse 1

Voraussetzungen

Wer mindestens 18 Jahre alt ist, das Schweizer Bürgerrecht besitzt, in Sarmenstorf wohnt und nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft steht (oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird), kann an eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Abstimmungen und Wahlen teilnehmen. Unter diesen Voraussetzungen kann auch ein Referendum ergriffen oder eine Initiative lanciert werden und beides unterzeichnet werden. 

Verlust Stimmrechtsausweis

Ein Duplikat des Stimmrechtsausweises kann bei der Gemeinde im Voraus verlangt werden. Sie müssen die Kopie des Stimmrechtsausweises bei der Einwohnerkontrolle persönlich abholen und entweder die Niederlassungsbewilligung oder einen Personalausweis (Identitätskarte oder Pass) mitbringen.

Brieflich abstimmen

Wer brieflich stimmen will:

  • setzt seine Unterschrift persönlich und handschriftlich auf den Stimmrechtsausweis;
  • muss die Stimm- oder Wahlzettel handschriftlich ausfüllen und in das Stimmzettelkuvert legen und dieses zukleben;
  • legt das Stimmzettelkuvert und den Stimmrechtsausweis in das Antwortkuvert;
  • klebt das Antwortkuvert zu und stellt es rechtzeitig der Gemeindekanzlei zu.

 

Flyer richtig abstimmen

 

Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig, wenn:

  • nicht das amtliche Antwortkuvert und das amtliche Stimmzettelkuvert verwendet werden;
  • die Unterschrift auf dem Stimmrechtsausweis fehlt;
  • das Antwortkuvert mehr als einen Stimmrechtsausweis enthält;
  • das Stimmzettelkuvert mit Kennzeichen versehen ist;
  • der Stimmrechtsausweis mit den Stimm- und Wahlzetteln im Stimmzettelkuvert ist.  


Stellvertretung

Ehegatten und Personen in eingetragener Partnerschaft dürfen einander an der Urne im Wahlbüro unter gleichzeitiger Abgabe der beiden Stimmrechtsausweise vertreten. Der vertretene Ehegatte oder die vertretene Person hat seinen Stimmrechtausweis zu unterschreiben.

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