Fristerstreckung Steuererklärung
Sollte es Ihnen nicht möglich sein, die Steuererklärung fristgerecht einzureichen, kann in begründeten Fällen ein Fristerstreckungsgesuch bei der Abteilung Steuern gestellt werden. Es gilt folgende Regelung:
Fristerstreckungsgesuche bis 30. Juni von Steuerpflichtigen mit Abgabetermin der Steuererklärung am 31. März (unselbstständig Erwerbende, Rentnerinnen und Rentner) werden nur beantwortet, wenn sie nicht oder nicht in gewünschtem Umfang bewilligt werden. Keine Antwort bedeutet somit Genehmigung des Fristerstreckungsgesuches.
Fristerstreckungsgesuche bis 31. Oktober von Steuerpflichtigen mit Abgabetermin der Steuererklärung am 30. Juni (selbstständig Erwerbende, Aktionärinnen und Aktionäre von Familiengesellschaften) werden nur beantwortet, wenn sie nicht oder nicht in gewünschtem Umfang bewilligt werden. Keine Antwort bedeutet somit Genehmigung des Fristerstreckungsgesuches.
Darüber hinausgehende Fristerstreckungsgesuche werden bewilligt, wenn sie stichhaltig begründet sind. Der Entscheid – Gutheissung oder Ablehnung – wird in jedem Fall schriftlich mitgeteilt.
Fristerstreckung übers Internet
Das Gesuch um Fristerstreckung kann online beantragt werden. Zur Identifikation und Sicherheit benötigen Sie dazu Ihren persönlichen "Code". Dieser ist auf dem Steuererklärungsbogen, Seite 1, am linken Rand aufgedruckt.
Link: Fristerstreckungsgesuch zur Einreichung der Steuererklärung
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Steueramt (Sarmenstorf, Fahrwangen und Uezwil) | 056 667 93 80 | Kontaktformular |
Name | Download |
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